Nachweis Wiederverkäufer
Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren ab 1. September 2013 auf inländische Strom- und Gaslieferungen ausgeweitet worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG).
Hier finden Sie unseren Nachweis vom Finanzamt Mosbach, dass die Stadtwerke Eberbach ab 11. Januar 2016 bis voraussichtlich 11. Januar 2019 als Betreiber des Gasnetzes und des Stromnetzes sowie als Gaslieferant und als Stromlieferant Wiederverkäufer für Zwecke des § 13b UStG ist.
Nachweis Wiederverkäufer
Hinweis für Lieferanten im Netz der Stadtwerke Eberbach
Die Stadtwerke Eberbach definieren in Ihrer Marktrolle als Netzbetreiber die Mehr-/Mindermengen Strom und Gas als Lieferung und wenden daher ab dem 01.01.2016 gemäß § 13b Abs. 5 S. 3 UStG bei vorliegendem gültigen Wiederverkäufernachweis das Reverse-Charge-Verfahren an.